Das notarielle Testament

Wenn ein Testament nicht vollumfänglich handgeschrieben ist, kann es nur durch eine notarielle Beurkundung Wirksamkeit erlangen. Doch warum sollte ein Notar für das Testament herangezogen werden? Welche Vorteile hat das notariell beurkundete Testament gegenüber dem handgeschriebenen?

Erster Vorteil: Fachkundige juristische Beratung

Eine notarielle Beurkundung ist mehr als nur ein Stempel: Zwar kann jeder in einem mit der Hand geschriebenen Testament seinem Willen Ausdruck verleihen – ob das Geschriebene dem Willen entspricht, ist damit aber noch nicht beurteilt. In einer Beratung bespricht der Notar mit dem Mandanten, welche Ziele er mit seinem Testament verfolgt. Dieses verwirklicht der Notar dann in einem Dokument, das Rechtsgültigkeit besitzt. Dabei arbeitet er nur im Sinne des Willens des Mandanten.

Auch wenn ein handgeschriebenes Testament grundsätzlich wirksam ist, ist für den Laien schwer abzuschätzen, worauf bei der Abfassung zu achten ist. Schnell ist dem Unkundigen ein Formfehler passiert und das Dokument verliert seine Wirksamkeit – oder riskiert nach dem Tod eine Rechtsstreitigkeit und unbeabsichtigte Folgen im Erbfall. All das kann schon vor dem Ableben mit einem notariellen Testament verhindert werden. Der Notar achtet auf die Rechtssicherheit des „letzten Willens“ des Erblassers.

Im Falle einer Schreibunfähigkeit des Erblassers ist das notarielle Testament gar die einzige Option, um dem Testament Wirksamkeit zu verleihen. Egal ob die Schreibunfähigkeit von einer Krankheit herrührt oder das Schreiben nie gelernt wurde: Wer nicht schreiben kann, kann auch kein handgeschriebenes Testament hinterlassen.

Zweiter Vorteil: Kein Erbschein nötig

Wer ein Haus oder eine andere Immobilie erbt, muss eine Änderung im Grundbuch vornehmen. Ohne oder nur mit handgeschriebenem Testament, ist dann ein Erbschein erforderlich. Dieser ermöglicht die Eintragung im Grundbuch als neuer rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie. Ein Erbschein ist mit hohen Kosten für den Erben verbunden: Gerichtskosten und Notargebühren bemessen sich am Wert des Nachlasses. Schnell überwiegt statt des Glücks über das Erbe einer wertvollen oder geliebten Immobilie das Loch im Geldbeutel. Daneben müssen sich die Erben in Geduld üben: Von heute auf morgen wird kein Erbschein erteilt. Dieser wird nicht ausgestellt, bis dem Gericht die erforderlichen Urkunden zugegangen sind.

Zeit und Geld können die Erben sparen, wenn der Erblasser vor seinem Tod mit dem Notar ein notariell beurkundetes Testament erstellt hat. Mit dem notariellen Testament ist die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch reine Formsache.

Auch Banken verlangen häufig einen Erbschein, bevor sie den Nachlass an den Erben ausgeben. Wer schnell das Geld oder die Wertpapiere aus dem Nachlass des oder der Verstorbenen benötigt, muss auch hier wieder den meist kostspieligen und zeitintensiven Umweg über den Erbschein gehen. Mit dem notariellen Testament haben Erblasser und Erben die Sicherheit, dass die Bank den Nachlass freigibt. Sobald ein solches vorliegt, ist es Banken untersagt, zusätzlich einen Erbschein zu fordern. Es reicht aus, das notarielle Testament mitsamt des amtsgerichtlichen Eröffnungsprotokolls vorzulegen.

Wer verwahrt das notarielle Testament? Ist ein notarielles Testament völlig sicher?

Nach einer Beurkundung muss der Notar das Testament beim Amtsgericht hinterlegen. Im sogenannten Testamentsregister wird es dann verzeichnet. Damit besitzt das notarielle Testament eine hohe Sicherheit – in der amtlichen Verwahrung ist ein Vernichten durch einen Dritten nahezu ausgeschlossen.

In Film und Fernsehen gibt es den nicht berücksichtigten Erben, der ein Testament unauffällig verschwinden lässt, wohl noch etwas häufiger als im „echten“ Leben – das bedeutet aber nicht, dass bei dem privat aufbewahrten Testament diese Möglichkeit nicht besteht. Gerade wenn der Erblasser die Erde und seine Familie nicht in paradiesischer Harmonie verlässt, ist das handgeschriebene Testament in den eigenen Unterlagen nicht gut geschützt. Auch das handgeschriebene Exemplar kann durch eine Hinterlegung beim Amtsgericht jedoch vor den „falschen Händen“ geschützt werden. Die Kosten für das Hinterlegen betragen 75,00 Euro.

Der Erblasser stirbt und hat ein notarielles Testament hinterlassen – was nun?

Bei einer notariellen Beurkundung eines Testaments lässt der Notar das Geburtsstandesamt des Erblassers wissen, dass ein Testament hinterlegt ist. Immer sind nach dem Tod einer Person Sterbeurkunden erforderlich. Das Geburtsstandesamt des Verblichenen ist für die Ausstellung zuständig. Sobald eine Sterbeurkunde vom Geburtsstandesamt ausgestellt wird, wird es sich an das Amtsgericht richten, um die Nachricht des Todesfalls zu übermitteln. Danach wird das Amtsgericht die Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags veranlassen. Jeder, der darin vorkommt, erhält eine Kopie des Dokuments. Dies soll verhindern, dass ein Testament nie durchgesetzt wird, weil niemand über das Erbe informiert worden ist.

Die Bundesnotarkammer verzeichnet alle notariellen Testamente oder beurkundeten Erbverträge zudem im zentralen Testamentsregister – und zwar elektronisch. Bei jedem Todesfall wird dieses Verzeichnis auf etwaige Testamente durchsucht. Sollte eines gefunden werden, wendet sich die Bundesnotarkammer an das zuständige Nachlassgericht.

Notar Sebastian Jannsen

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